Satzung des Vereins Gemeinsam Zukunft Gestalten e.V.
§1 Name und Sitz:
Der Verein führt den Namen Gemeinsam Zukunft Gestalten e.V. Dieser soll als gemeinütziger Verein fungieren. Dieser hat seinen Sitz in Kamenz und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§2 Der Verein verfolgt folgende Ziele:
Mensch helfen Menschen: Ziele des Vereins ist es, dass die Menschen im Landkreis Bautzen füreinander einstehen und sich gegenseitig unterstützen, indem sie gemeinnützige Projekte über unseren Verein planen, finanzieren, und aktiv umsetzen: Bewusst gelebte Solidarität von Mensch zu Mensch und praktisch gelebte Demokratie und Integration. Sämtliche Zuwendungen an den Verein werden ausschließlich in Projekte im Landkreis Bautzen investiert.
Zweck des Vereins sind die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Gesundheitspflege, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und die Förderung des Sports sowie des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Gesetzes.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen durch:
- Unterhaltung und Förderung von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ebenso wie die Beratung von Kindern und Eltern sowie die Beteiligung an Projekten, die die Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen berühren,
- Angebote einer bewegungsorientierten Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit,
- Betreuung von Kindern und Jugendlichen in der schulfreien Zeit sowie Vorschulkindern zur Förderung einer kreativen aktiven Freizeitgestaltung,
- Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens
- entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports
- die Schaffung einer Begegnungsstätte für Senioren, Kinder, Jugendliche und Familien i. S. eines verständnisvollen Zusammenlebens,
- Durchführung von Seminaren und Projekten
- Untersuchen auf internationaler Ebene von sozialen und gemeinwohlorientierten Verhaltens- und Herangehensweisen der dort jeweils lebenden Menschen und den damit umgesetzten Projekten, um von den Erfolgen und Beispielen anderer Nationen lernen zu können,
- Bildungsveranstaltungen durch Dozenten und Spezialisten zu den Themen laut Satzungszweck,
Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung des Vereinszweckes ausgegeben sofern nicht Rücklagen gebildet werden. Überschüsse werden nicht ausgeschüttet.
§3 Geschäftsjahr:
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft:
Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden Menschen sowie jede natürliche und juristische Person möglich. Es wird unterschieden zwischen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. Ordentliche Mitglieder haben sämtliche Rechte eines Vereinsmitglieds.
Fördermitglieder zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass sie durch finanzielle, eigene oder Sachzuwendungen den Verein fördern und auf die Mitbestimmung verzichten. Sie können an allen Veranstaltungen, Maßnahmen, Diskussionen und Kongressen des Vereins teilnehmen sowie Anträge stellen. Jedoch besitzen sie im Kongress kein Stimmrecht. Ansonsten gelten für sie die Bedingungen für Fördermitglieder (Antrag).
§5 Erwerb der Mitgliedschaft:
Der Erwerb einer Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit das Präsidium Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Präsidiums kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Präsidium einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet der nächste Kongress.
§6 Dauer der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich jeweils für ein Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird.
§7 Erlöschen der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei einer Kündigung muss diese in Textform erfolgen. Zulässig sind ausschließlich Brief, Fax und eMail. Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.
§8 Mitgliedsbeitrag:
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der vom Kongress bestimmt wird und jeweils für ein Jahr gilt. Es wird unterschieden zwischen stimmberechtigten und nicht stimmberechtigt (Fördermitglieder).
§9 Die Organe des Vereins:
A. Der Vorstand (das Präsidium).
B. der erweiterte Vorstand (der Senat).
C. Die Mitgliederversammlung.
§10 Der Vorstand (Präsidium):
Das Präsidium gemäß §26 BGB besteht aus dem Präsidenten und dem ersten Vizepräsidenten. Jeder von ihnen ist im Außenverhältnis allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis ist der erste Vizepräsident jedoch nur zur Vertretung berechtigt, wenn der Präsident verhindert ist. Dem Präsidium obliegen die Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins sowie die Berufung der Mitglieder und Senatoren. Der Präsident oder bei seiner Verhinderung der erste Vizepräsident vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich und sind für den Verein einzeln zeichnungsberechtigt. Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes ist eine Kooptierung aus dem Senat möglich, die vom Kongress zu bestätigen ist. Der Kongress kann das Präsidium oder einzelne Vereinsorgane ihres Amtes entheben. Als Präsidiumsmitglied kann nur ein volljähriger Mensch gewählt werden. die den Verein mitgegründet hat oder ihm mindestens zwei Jahre als Mitglied angehört. Das Präsidium wird vom Kongress für die Dauer von vier Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass das Amt bis vier Jahre zur Neuwahl fortdauert. Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Präsidium ausschließlich ehrenamtlich aus. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann der ehrenamtliche Präsident erforderliches Hilfspersonal, z.B. Sachbearbeiter, Büro- und Schreibkräfte, Dozenten, Berater einstellen, sofern die finanzielle Ausstattung des Vereins dies zulässt.
§11 Der Senat:
Soweit es die Anzahl der Mitglieder im Verein zulässt, steht dem Präsidium ein Senat zur Seite, der aus bewährten Mitgliedern besteht und vom Präsidium berufen wird. Der Senat besteht aus nicht mehr als 20 Mitgliedern.
§12 Zusammentreten und Beschlussfähigkeit des Präsidiums:
A. Das Präsidium hat zusammenzutreten, wenn der Vorsitzende dieses für notwendig erachtet oder die beiden anderen Präsidiumsmitglieder dies schriftlich oder mündlich beantragen.
B. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder unter der letzten bekannten Anschrift eingeladen wurden und mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden durch übereinstimmende Willenserklärung des Präsidenten und eines weiteren Präsidiumsmitgliedes gefasst.
§13 Mitgliederversammlung (Kongress):
Das Präsidium beruft alljährlich einen Kongress ein. zu der die Mitglieder mindestens 4 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Die Einladungen haben in Textform zu erfolgen (Brief, eMail, Fax). in der Tagesordnung muss mindestens enthalten sein:
A. die Erstattung des Jahresberichtes (Tätigkeit und Finanzen),
B. die Entlastung des Präsidiums und
C. die Wahlankündigung (sofern Wahlen erforderlich sind),
Beachtung findet §10. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit, eine Statutenänderung oder ein Auflösungsbeschluss mit 2/3 der berechtigten Stimmen gefasst. Der Kongress ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 der Mitgliedern. Bei 3 stimmberechtigten Vereinsmitgliedern kann dies ein einzelner Mensch sein. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich von einem anderen stimmberechtigten Mitglied (kein Fördermitglied) durch Vorlage einer zweckbezogenen Handlungsvollmacht vertreten zu lassen. Die Leitung des Kongresses obliegt dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten. Über den Verlauf des Kongresses ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden des Kongresses und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§14 Rechnungsprüfer:
Die Rechnungsprüfung obliegt dem Vizepräsidenten. Der Kongress kann aus den Mitgliedern zwei Menschen bestimmen, die vor dem Kongress Einsicht in die Geschäftsführung nehmen können. um im Verlauf des Kongresses Anträge zur Entlastung der Geschäftsführung steilen können.
§15 Beitragsverwendung:
Die Beiträge werden im Sinne der Vereinsziele verwendet. Beachtung finden die §2 und §14. Der Beitrag darf nur für Verwaltungskosten verwendet werden.
§16 Auflösung des Vereins:
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks mittelbarer und unmittelbarer Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke nach dem Kapitel „steuerbegünstigte Zwecke“ der AO, insbesondere jedoch für die Zwecke, die in §2 dieser Satzung geregelt sind.
§17 Schlussbestimmung:
Der Präsident wird von den Gründungsmitgliedern unter Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB ermächtigt und bevollmächtigt, alle diejenigen Erklärungen allein abzugeben und entgegenzunehmen, die zur Bewirkung einer späteren Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erforderlich sind. Der Bevollmächtigte ist auch ermächtigt, eventuell zur Eintragung erforderliche zusätzliche Satzungsbeschlüsse zu fassen.
Falls einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein sollten, oder Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das Präsidium verpflichtet sich, anstelle dieser unwirksamen Bestimmungen und Lücken auf die Beschlussfassung durch den Kongress und die Aufnahme der wirksamen Bestimmungen hinzuwirken, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen bzw. dem Schließen der Lücken dieser Satzung am meisten entspricht.
Kamenz, 07.01.2021
Der Vorstand